Verhaltenstherapie
Gesetzlich Versichert
Der Antrag auf Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Einzel- und oder Gruppenbehandlung wird nach der Bestätigung einer Verdachtsdiagnose bei der jeweiligen zuständigen gesetzlichen Krankenversicherung beantragt.
Ihr Anspruch auf Behandlung ist gesetzlich bestimmt. Sie erhalten festgelegte Leistungen und Behandlungen von psychischen Krankheiten. Die Psychotherapeut*in darf die Leistungen erbringen, die bei Ihnen notwendig ist, um den Zweck der Behandlung zu erfüllen.
Privatversichert & Beihilfeberechtigt
Die Privatversicherten und Beihilfeberechtigten sollten sich vor der Kontaktaufnahme mit einer Psychotherapeut*in mit ihrer Versicherung oder Beihilfestelle in Verbindung setzen.
Zu klären sind die Voraussetzungen für die Kostenübernahme einer Verhaltenstherapie und die Beantragung der entsprechenden Unterlagen für die Versicherung, Beihilfe und Zusatzversicherung. Die Unterlagen der Versicherung oder Beihilfestelle sind zum Erstgespräch mitzubringen.
Eigenleistung
Die psychotherapeutische Leistung kann auch als Eigenleistung in Anspruch genommen werden. Für diese Leistung erhalten sie eine Privatrechnung, die Rechnung orientiert sich an dem Gebühren-Katalog der Psychotherapeuten (GOP).
Die Umsatzsteuer entfällt, weil die psychologische psychotherapeutischen Leistungen steuerfrei sind (Heilberuf gem. §4Nr.14 UStG).
Psychologische Beratung
Eigenleistung
Angehörige – Betroffene
Die Beratungsleistung orientiert sich an dem psychotherapeutischen Auftrag (Einzel-/ Paar-) und den zeitlichen Einheiten (60-min./ 120-min).
Die psychologische Beratungsleistung ist keine Heilbehandlung und unterliegt damit der gesetzlich geregelten Umsatzsteuerpflicht. Für diese Leistung erhalten sei eine Privatrechnung.
Selbsthilfe–Projekte
Mal-Zeit
Neustarter „ZEIT FÜR MICH“
Die ressourcenorientierten Selbsthilfegruppen sind integrierter Bestandteil des verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts.
Die gesonderte Teilnahme an den Projekten unterliegt der Regelung der Eigenleistung. Das Angebot unterliegt jedoch nicht der gesetzlichen Regelung des Heilberufs.